Im Sommer 2026 hat sich die Rechtslage für Heizungen grundlegend geändert: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das bisherige GEG ersetzt und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht abgeschafft. Für Infrarotheizungen sind jetzt zwei Paragrafen entscheidend – § 10 und § 46. Dieser Beitrag ordnet, was gilt, was entfallen ist und welche neue Ausnahme viele Eigenheimbesitzer betrifft.
Keine Rechtsberatung
Wir sind Händler, keine Kanzlei und keine Energieberatung. Dieser Beitrag fasst den Gesetzesstand zum Prüfdatum zusammen und verlinkt die Primärquellen – die verbindliche Beurteilung deines Gebäudes leistet eine Energieberatung oder die zuständige Behörde.
Was sich im Juli 2026 geändert hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 226); seine wesentlichen Teile sind am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die zentrale Änderung: Die Pflicht, neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist entfallen. Bei der Wahl des Heizsystems gilt wieder grundsätzliche Technologiefreiheit.
Kurz gesagtSeit 29.07.2026 gibt es keine 65-Prozent-Pflicht mehr – für den Einbau von Stromdirektheizungen in Wohngebäude gelten weiter eigene Regeln, jetzt mit einer breiten Ausnahme für selbst bewohnte Häuser.
Die zwei Daten, die verwechselt werden
In Berichten kursieren zwei Termine, die nicht dasselbe meinen:
| Datum | Was dahintersteckt |
|---|---|
| 29.07.2026 | Inkrafttreten des GModG – die 65-Prozent-Pflicht ist seitdem generell abgeschafft. |
| 01.11.2026 | Eine Übergangsregelung der alten 65-Prozent-Pflicht für Bestandsgebäude in Großstädten: Ihr Wirksamwerden war vom 01.07. auf den 01.11.2026 verschoben worden – und wurde durch das GModG gegenstandslos, bevor sie je griff. |
Wer heute noch liest, ab November 2026 gelte eine 65-Prozent-Pflicht, ist auf einem überholten Stand.
Die Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen
An die Stelle der 65-Prozent-Pflicht tritt für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen im Bestand ein stufenweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Biomethan, synthetisches Gas, Wasserstoff): 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, vollständig klimaneutral ab 2045. Für Infrarotheizungen ist diese Treppe ohne Belang – sie betrifft Brennstoffheizungen. Relevant ist sie für den Vergleich: Auch die vermeintlich einfache neue Gasheizung trägt künftig steigende Brennstoffauflagen.
§ 10 und § 46: die Regeln für Stromdirektheizungen
Die früheren Regeln des § 71d GEG wurden mit dem GModG neu gefasst und umnummeriert: Für den Neubau gilt jetzt § 10 Abs. 4, für den Bestand § 46. Beide betreffen den Einbau einer Stromdirektheizung – also auch einer Infrarotheizung – in ein Gebäude mit Wohnungen und verlangen einen besseren Wärmeschutz als gesetzlich ohnehin vorgeschrieben. Zwei Dinge sind dabei neu: Im Bestand gilt einheitlich die 30-Prozent-Schwelle (die frühere 45-Prozent-Stufe für Gebäude mit Wasserheizung ist entfallen), und selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen sind komplett ausgenommen:
| Fall | Erforderliche Unterschreitung des Wärmeschutz-Anforderungswerts |
|---|---|
| Neubau, Gebäude mit Wohnungen (§ 10 Abs. 4) | 45 % |
| Bestand, Gebäude mit Wohnungen (§ 46 Abs. 1) | 30 % |
| Selbst bewohntes Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen – Neubau wie Bestand (§ 10 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2) | ausgenommen |
| Austausch einer vorhandenen Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 Abs. 2) | ausgenommen |
Beide Vorschriften gelten für Gebäude mit Wohnungen. Für reine Nichtwohngebäude – Büro, Halle, Praxis – nennt das neue Gesetz keine eigene Stromdirekt-Schwelle mehr; die frühere Sonderregel für Zonen über vier Meter Höhe ist mit § 71d entfallen. Praktisch heißt das: Ein sehr gut gedämmter Neubau kann vollständig mit Infrarot heizen, ein unsanierter Altbau erreicht die Werte nicht – es sei denn, du bewohnst dein Ein- oder Zweifamilienhaus selbst. Mehr zur Praxis im Altbau-Ratgeber.
Kurz gesagt45 Prozent Unterschreitung im Neubau, 30 Prozent im Bestand – und wer ein Haus mit bis zu zwei Wohnungen selbst bewohnt, ist von beiden Schwellen ausgenommen.
Der Nachweis in der Praxis
Anders als der frühere § 71d schreiben die neuen Vorschriften das Nachweisverfahren nicht mehr ausdrücklich im Paragrafen fest – die dortige Pflicht zum Nachweis durch eine berechtigte Person samt zehnjähriger Aufbewahrung ist im neuen Wortlaut nicht enthalten. In der Praxis ändert das wenig: Ob ein Gebäude die Anforderungen um 30 oder 45 Prozent unterschreitet, ist eine Fachberechnung, die niemand selbst über den Daumen peilen kann – und die zuständige Behörde kann die Einhaltung prüfen. Sinnvoll bleibt deshalb genau das bisherige Vorgehen:
- Berechnung beauftragen: Eine qualifizierte Energieberatung (etwa nach § 88 ausstellungsberechtigte Personen) bilanziert den baulichen Wärmeschutz gegen die gesetzlichen Anforderungswerte.
- Ergebnis dokumentieren: Erreicht das Gebäude die geforderte Unterschreitung (45 bzw. 30 Prozent), schriftlich bestätigen lassen.
- Aufbewahren: Auch ohne ausdrückliche Frist im Gesetz – die Bestätigung gehört zu den Gebäudeunterlagen, falls die Behörde fragt.
Sinnvoll ist die Reihenfolge: erst Berechnung, dann Kauf. Wer Paneele fürs ganze Haus bestellt und die Berechnung scheitert, hat ein teures Problem – andersherum nur eine Beratungsrechnung. Wer unter die Ausnahme für selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen fällt, muss die Schwelle nicht einhalten – die Berechnung lohnt trotzdem, weil sie zugleich die richtige Leistungsauslegung liefert.
Kurz gesagtDas Gesetz schreibt das Verfahren nicht mehr vor – die Fachberechnung bleibt trotzdem der einzige belastbare Weg, und sie gehört vor die Bestellung.
Zusatzheizung und Einzelraum: was frei bleibt
- Steckerfertige Paneele – das Bad-Paneel mit Stecker und Funksteckdose, zusätzlich zur bestehenden Zentralheizung – werden aufgestellt und eingesteckt, nicht „eingebaut“. § 46 knüpft im Bestand nach seinem Wortlaut aber genau an den Einbau an. Für fest angeschlossene Zusatzheizungen ist die neue Vorschrift noch jung und die Auslegung nicht gefestigt – im Zweifel gilt die Einzelfallprüfung durch eine Energieberatung.
- Der Austausch einzelner Strom-Raumheizungen (etwa Nachtspeicher gegen Paneel) ist ausdrücklich ausgenommen (§ 46 Abs. 2).
- Selbst bewohnte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen: Für sie gelten die Wärmeschutz-Schwellen gar nicht – weder im Neubau (§ 10 Abs. 4 Satz 2) noch im Bestand (§ 46 Abs. 1 Satz 2). Voraussetzung: Du bewohnst eine der Wohnungen selbst.
Zur Quellenlage
§ 10 Abs. 4, § 46 und § 88 haben wir am 15.08.2026 an der Primärquelle (gesetze-im-internet.de) geprüft; der frühere § 71d ist dort gestrichen. Verkündungsdatum und Nr. des GModG sind über mehrere Fachquellen konvergent belegt. Gesetzestände ändern sich – maßgeblich ist der Stand am Tag deiner Entscheidung.
Fünf typische Fälle im Schnellcheck
| Dein Fall | Was das GModG verlangt |
|---|---|
| Bad-Paneel zusätzlich zur bestehenden Zentralheizung (steckerfertig) | Wird aufgestellt, nicht „eingebaut“ – nach dem Wortlaut des § 46 nicht erfasst. Es gelten die Elektro-Normen (VDE). |
| Nachtspeicher raus, Paneel rein (einzelner Raum) | Ausdrücklich ausgenommen (§ 46 Abs. 2) – kein Wärmeschutz-Nachweis nötig. |
| Neubau, sehr gut gedämmt, komplett mit Infrarot | Zulässig, wenn der Wärmeschutz die Anforderungen um mindestens 45 % unterschreitet (§ 10 Abs. 4) – außer du bewohnst das Haus mit höchstens zwei Wohnungen selbst, dann entfällt die Schwelle. |
| Vermietetes Bestandsgebäude oder Mehrfamilienhaus, Umstieg komplett auf Infrarot | 30 % Unterschreitung nötig (§ 46 Abs. 1) – im unsanierten Gebäude praktisch kaum erreichbar. Die frühere 45-%-Stufe für Gebäude mit Wasserheizung gilt nicht mehr. |
| Selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus, Umstieg komplett auf Infrarot | Von den Wärmeschutz-Schwellen ausgenommen (§ 46 Abs. 1 Satz 2) – rechtlich frei. Ob es wirtschaftlich trägt, klären Altbau-Ratgeber und Wärmepumpen-Vergleich. |
Für die wirtschaftliche Seite derselben Fälle: Altbau-Ratgeber und Wärmepumpen-Vergleich.
Kurz gesagtZusatzheizung und Einzelraum-Tausch: frei. Vollumstieg: im selbst bewohnten Haus mit bis zu zwei Wohnungen ebenfalls frei – sonst nur mit nachgewiesenem Wärmeschutz.
Mieter, Vermieter, Eigentümergemeinschaft
- Mieter: Ein steckerfertiges Paneel als Zusatzwärme ist nach dem Heizungsgesetz (GModG) unkritisch – die Pflichten des Gesetzes treffen Eigentümer. Zu klären sind stattdessen Bohrungen und feste Elektroeingriffe mit dem Vermieter; die mietfreundlichste Lösung (Paneel plus Funksteckdose) steht im Montage-Ratgeber.
- Vermieter: Wer eine Etagenheizung oder Nachtspeicher ersetzt, bewegt sich je nach Umfang zwischen Einzelraum-Ausnahme und Hauptheizungs-Pflichten – vor größeren Umbauten gehört die GModG-Einordnung in die Modernisierungsplanung.
- WEG: Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Stromkreise, Fassade, Außengeräte) brauchen Beschlüsse – das betrifft Wärmepumpen stärker als Paneele, gehört aber in jede Abwägung.
Rechtlich frei, technisch offen?
Für Zusatzheizung und Einzelraum-Austausch stellt das GModG keine Hürden – bleibt die Frage nach der richtigen Leistung.
Bedarf jetzt berechnenHäufige Fragen
Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja – mit der Bio-Treppe: Der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe steigt ab 2029 stufenweise. Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Brauche ich für ein Bad-Paneel eine Prüfung nach dem Heizungsgesetz?
Ein steckerfertiges Paneel als Zusatzheizung wird aufgestellt, nicht „eingebaut“ – nach dem Wortlaut des § 46 nicht erfasst. Die elektrotechnischen Regeln (Schutzbereiche, Elektrofachkraft) gelten unabhängig davon – siehe Bad-Ratgeber.
Gelten die Wärmeschutz-Schwellen auch für die Ferienwohnung?
§ 10 und § 46 knüpfen an Gebäude mit Wohnungen und den Einbau an, nicht an die Nutzungsart. Die Ausnahme für kleine Gebäude setzt voraus, dass der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt – ob eine zeitweise genutzte Ferienwohnung das erfüllt, gehört in eine Energieberatung.
Wer stellt den Wärmeschutz-Nachweis aus?
Qualifizierte Energieberaterinnen und Energieberater – etwa nach § 88 ausstellungsberechtigte Personen. Das Gesetz schreibt das Verfahren nicht mehr ausdrücklich vor; die Berechnung gehört trotzdem zeitlich vor die Kaufentscheidung.
Gilt für Bestandsgebäude eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen?
Das GModG schafft keine Pflicht, funktionierende Heizungen gegen bestimmte Systeme zu tauschen – die Regeln greifen beim Neueinbau. Für Details zu deinem Bestand: Energieberatung.
Quellen
- § 10 Abs. 4 und § 46 GModG – Stromdirektheizungen (Primärquellen). § 10 · § 46
- Gebäudemodernisierungsgesetz: Verkündung BGBl. I 2026 Nr. 226 vom 28.07.2026, Inkrafttreten 29.07.2026. recht.bund.de
- GEG-Infoportal des Bundes zu GModG und Erfüllungsoptionen. gmodg.bund.de
- Bio-Treppe (10/15/30/60 %): BMWSB-Kabinettsbeschluss 13.05.2026 und Fachpresse. bmwsb.bund.de
- Verschiebung der alten 65-%-Regel auf den 01.11.2026 (durch GModG gegenstandslos): SHK-Fachpresse, 05/2026.
Zuletzt inhaltlich geprüft am 15.08.2026. Keine Rechtsberatung – maßgeblich ist der Gesetzesstand am Tag deiner Entscheidung.